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16.02.2026

Ort einer warenbewegten Lieferung: BFH betont Kriterien

Verbindlicher Abnehmer, verbindliche Waremenge Voraussetzungen für Verschaffung der Verfügungsmacht – Lieferungen über HUBs, Auslieferungslager und Speditionslagerungen auf dem Prüfstand

Lkw und Containerzug transportieren Waren parallel – Symbolbild für Versandlieferung und Lieferortbestimmung nach § 3 Abs. 6 UStG.

Worum geht es grundsätzlich?

Nach Art. 32 Unterabs. 1 MwStSystRL gilt, wenn der Gegenstand vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer dritten Person versandt oder befördert wird, als Ort der Lieferung der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befindet.

Dieser Grundsatz findet sich im nationalen Recht in § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt nach dieser Vorschrift die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt.

Der BFH entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass für die Lieferortbestimmung nach § 3 Abs. 6 UStG der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehen muss, was im Einklang mit Art. 32 MwStSystRL stehe.

So hat der BFH mit Urteil v. 20.10.2016, V R 31/15, in einem Fall entschieden, in dem Ware von Spanien aus (dort Beginn der Beförderung/Versendung) an einen inländischen Abnehmer geliefert und die Lieferung über ein im Inland belegenes sog. Call-Off-Lager abgewickelt wurde.

Nach der BFH-Entscheidung ist eine solche Lieferung des in Spanien ansässigen Unternehmers an den deutschen Abnehmer auch dann als Versendungslieferung im Sinne von § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG zu beurteilen, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert wird.

Voraussetzung ist aber, dass der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststeht.

Ausgangsfall

In dem aktuellen NZB-Verfahren V B 41/24 ging es um einen in Spanien ansässigen Unternehmer X. X stellte im Streitjahr 2010 in Spanien Gegenstände her und verkaufte sie über ein inländisches Lager an andere Unternehmer im Inland.

Während X davon ausging, dass er eine in Spanien steuerbare, dort steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt habe und die beiden Abnehmer (B und F) die Gegenstände im Inland innergemeinschaftlich erworben hätten, nahm das Finanzamt in Deutschland an, X habe die Gegenstände in das inländische Lager innergemeinschaftlich verbracht. Die Umsatzsteuer auf den dadurch verwirklichten innergemeinschaftlichen Erwerb sei zwar als Vorsteuerbetrag abziehbar. Anschließend habe X allerdings steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen an B und F im Inland ausgeführt.

Das FG Hessen (Urteil v. 11. Juni 2024, 6 K 1367/20, n.v.) hatte die Klage mit der Begründung abgelehnt, dass bei Beginn der Beförderung in Spanien der konkrete Abnehmer in Deutschland noch nicht festgestanden habe. Es habe zu diesem Zeitpunkt an einem bindenden Kaufvertrag über die zu befördernde Ware gefehlt. Die Revision hatte das FG nicht zugelassen.

Entscheidung des BFH

Mit Beschluss v. 4.12.2025, V B 41/24, hat der BFH die NZB als unbegründet zurückgewiesen.

Es ist danach nicht klärungsbedürftig, dass auch unionsrechtlich für die Lieferortbestimmung nach Art. 32 MwStSystRL der Erwerber bereits bei Beginn der Versendung feststehen muss.

Nach der BFH-Entscheidung verlangt der Begriff der Lieferung nach Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Diese Übertragung muss vom Lieferer auf eine Person erfolgen, in der es sich nach der Begrifflichkeit des Art. 32 MwStSystRL um den Erwerber handelt, der in § 3 Abs. 1 und Abs. 6 UStG ohne inhaltliche Abweichung als Abnehmer bezeichnet wird.

Verweist der EuGH auf einen Zusammenhang zwischen der Lieferung eines Gegenstandes und der Beförderung desselben Gegenstandes im Rahmen eines kontinuierlichen Ablaufs, muss es sich, so der BFH, danach um eine Beförderung an diejenige Person handeln, die als Erwerber die Befähigung erhält, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, mithin um eine Beförderung an den Abnehmer.

Steht der Abnehmer nicht fest, fehlt es demgegenüber an einem Zusammenhang zwischen Lieferung und Beförderung.

Da sich die Person des Abnehmers als Leistungsempfänger der Lieferung nach dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestimmt (ständige BFH-Rechtsprechung), muss dementsprechend ein derartiges Rechtsverhältnis zu Beginn der Beförderung vorliegen, damit diese ortsbestimmend für die Lieferung sein kann.

Dieses Rechtsverhältnis zu Beginn der Beförderung/Versendung muss sich auch auf die Liefermenge beziehen.

Hinweise für die Praxis

Der BFH-Entscheidung ist zu entnehmen, dass der Lieferer zu Beginn des Warentransports alles Erforderliche getan haben muss, um den Liefergegenstand an den bereits feststehenden Abnehmer gelangen zu lassen. Entscheidend ist, dass der Lieferant im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung/Versendung der Ware die Verfügungsmacht dem zu diesem Zeitpunkt feststehenden Abnehmer an eben dieser Ware verschaffen will.

Im Unterschied dazu kann bei einem Verbringen von Ware aus dem EU-Ausland in ein inländisches Auslieferungslager im Zeitpunkt des Beginns des Beginns des Warentransports noch keine Verschaffung der Verfügungsmacht gegenüber einem (wenn auch ggf. bereits feststehenden) Abnehmer vorliegen.

Denn im Ausgangssachverhalt des BFH-Beschlusses war davon auszugehen, dass zwar mit beiden Abnehmern (B und F) Verträge abgeschlossen wurden, welche die Lieferbeziehungen für bestimmte Gegenstände regelten. Diese vertraglichen Vereinbarungen enthielten aber keine konkreten Liefermengen für bestimmte Liefertermine, sondern es wurde nur auf am voraussichtlichen Bedarf bemessene Lieferabrufe verwiesen.

Damit fehlte es bei beiden Abnehmern jeweils an einer vor Beginn des Warentransports erfolgten verbindlichen Festlegung auf die Abnahme einer bestimmten Anzahl von Gegenständen. Das FG-Urteil hat demnach Bestand und gibt die Leitschnur für derartige Lieferabwicklungen über Zwischenlager und Umladepunkte vor. Unternehmen sind gut beraten sich Ihre Prozesse und Lieferstrukturen dahingehend anzuschauen. Insbesondere Abwicklungen über Call-Off-Lager, HUBs oder Speditionslager sind dabei anhand der vom BFH definierten Kriterien abzuprüfen. Wir helfen gern bei etwaigen Fragestellungen und der Umsetzung von Lieferprozessen und Strukturen.

Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.

Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. I Stand 13.02.2026.